8.1 Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung der Kosten für den Entscheid des Baudepartementes Nr. 10/2019 vom 11. März 2019, womit die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt wurde, auf Fr. 4'500.– festzusetzen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Nachdem der Rekurs grossmehrheitlich abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten zu überbinden. In Anbetracht der zu Unrecht entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 95 Abs. 2 VRP indessen, der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 1000.– aufzuerlegen; auf dessen Erhebung ist gemäss Art.