Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sollte sich der Rekurrent weiterhin weigern, ein Baugesuch für die Kultivierung und Lagerung von Hanfpflanzen einzureichen, hat die Vorinstanz die entsprechenden Schritte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten. 8. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat nach Art. 95 Abs. 1 VRP grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.