7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die aktuelle Nutzung der Gebäude (Vers.-Nrn. 004, 006 und 005) auf Grundstück Nr. 002 als formell baurechtswidrig erweist, und der Erlass eines Benützungsverbots bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung geeignet und erforderlich sowie verhältnismässig ist, soweit es sich auf die Umnutzung zur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern (Industriehanf) beschränkt. Der Rekurs ist somit in einem untergeordneten Punkt begründet und im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen, soweit das Benützungsverbot auf künftige Nutzungen ausgeweitet wurde. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.