Da es sich, wie in Erw. 4.2 ausgeführt, um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung handelt, ist das Nutzungsverbot geeignet, die formell rechtswidrige Nutzung zu unterbinden, und verhältnismässig, soweit die bisherige Nutzung der Gebäude weiterhin zulässig ist und sich nur auf die bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderung beschränkt. Soweit aber das Benützungsverbot auch auf künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ausgedehnt wird, ist deren Erlass nicht zulässig, weil ein solches zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt. Ziff. 1.2 des angefochtenen Beschlusses ist demzufolge aufzuheben.