6.3 Im angefochtenen Beschluss verfügte die Vorinstanz ein Nutzungsverbot für die Gebäude (Vers.-Nrn. 004, 006 und 005) auf Grundstück Nr. 001 sowie für die Remise (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 002 zur Kultivierung von Medizinalpflanzen oder Heilkräutern aller Art und Gattung, insbesondere von Hanfpflanzen. Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten verboten, die Bauten in sonst einer baubewilligungspflichtigen Art und Weise umzunutzen. Wie der Augenschein gezeigt hat, werden alle obgenannten Gebäude für den Anbau und die Lagerung von Hanfpflanzen genutzt. Da es sich, wie in Erw.