5.6 Als weiteres Zwischenfazit ergibt sich, dass für die Nutzungsänderung und die baulichen Massnahmen keine Baubewilligung vorliegt und diese damit zumindest formell rechtswidrig sind. Im Übrigen wurde im Baugesuch vom 24. Oktober 2016 lediglich eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen beantragt. Dass auch bauliche Massnahmen – die von jenem Baugesuch ohnehin nicht abgedeckt waren – vorgenommen worden sind, bestreitet der Rekurrent nicht.