Daraus nun zu schliessen, dass gemäss Art. 82ter BauG eine Baubewilligung im Meldeverfahren erteilt worden sei, weil die zuständige Gemeindebehörde dem Gesuchsteller nicht innert 30 Tagen schriftlich mitgeteilt habe, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde (Art. 82ter Abs. 2 Bst. a und b), obwohl bereits nach rund zwanzig Tagen ergänzende Unterlagen einverlangt worden waren, ist nicht nachvollziehbar.