Die Bauverwaltung hat daher auch mit Schreiben vom 15. November 2016 zu Recht festgestellt, dass die eingereichten Baugesuchsunterlagen für eine baupolizeiliche Beurteilung unzureichend seien und hat den Baugesuchsteller aufgefordert, weitere Unterlagen bis 15. Dezember 2016 nachzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Behandlungsfrist nach der Verordnung über die Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen (sGS 731.21; in Kraft gewesen bis 30. September 2017) erst ab Eingang der einverlangten Unterlagen weiterlaufe.