Die zuständige Gemeindebehörde ist berechtigt, in besonderen Fällen ergänzende Unterlagen zu verlangen. Für Bauvorhaben, die im Melde- oder vereinfachten Verfahren behandelt werden, sind nur jene Unterlagen einzureichen, die für die bau- und feuerpolizeiliche Beurteilung notwendig sind (Art. 41 Abs. 4 BauR). Aber auch für diese gilt, dass bestehende, abzubrechende und beabsichtigte Bauten und Bauteile bei baulichen Veränderungen zu kennzeichnen sind. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe (Art. 41 Abs. 2 BauR). Ausserdem ging es bei diesem Bauvorhaben um eine Nutzungsänderung, die der Konkretisierung bedurfte.