82ter Abs. 1 BauG). Das Meldeverfahren findet keine Anwendung bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie bei Änderungen von Bauvorhaben, die dem ordentlichen oder dem vereinfachten Verfahren unterstehen, jedoch noch nicht rechtskräftig bewilligt sind (Art. 82ter Abs. 3 BauG). Das Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nicht innert 30 Tagen nach Eingang des Baugesuchs dem Gesuchsteller schriftlich mitteilt, dass das Gesuch in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen (Art. 82ter Abs. 2 Bst. a BauG) oder das Baugesuch abgelehnt wird (Art. 82ter Abs. 2 Bst. b).