5.1 Zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs war noch das Baugesetz in Kraft. Zur Beurteilung der Frage, ob die Umnutzung im Meldeverfahren bereits bewilligt worden ist, ist daher auf die Bestimmungen des Baugesetzes abzustellen. Das Meldeverfahren setzt ein entsprechendes Begehren des Baugesuchstellers voraus. Das Verfahren kommt zur Anwendung, wenn die zu bewilligenden Bauten und Anlagen weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren (Art. 82ter Abs. 1 BauG).