4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass es sich bei der Umnutzung zur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern – wobei sich diese vorab auf die Kultivierung von Industriehanf beschränkt – um eine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung handelt. 5. Der Rekurrent macht geltend, dass diese Umnutzung bereits im Jahr 2016 im Meldeverfahren bewilligt worden sei.