3.2 mit Hinweisen). Die Bewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Nicht bewilligungspflichtig sind bauliche Kleinvorhaben, die einzig dem Unterhalt dienen und zum einen nur ein geringes Ausmass aufweisen und zum anderen weder öffentliche noch nachbarliche Interessen tangieren (WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N 12 zu Art. 22 RPG).