2.1). Die Bewilligungspflicht wird beispielsweise bejaht, wenn ein Stall zur Offenstallhaltung hergerichtet wird (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 17 zu Art. 22 RPG mit Hinweisen). Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge für bewilligungspflichtig zu erklären. Hingegen können sie nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (BGE 113 Ib 314 Erw. 2b S. 315 f.).