3.1 f. mit Hinweis). Von einem bewilligungspflichtigen Umbau muss dann gesprochen werden, wenn das Verhältnis der Innenräume unter sich oder zur Aussenwelt verändert wird, ohne dass das Gebäude dadurch seinen bisherigen Charakter verliert, beispielsweise durch Herausbrechen, Errichten und Verlegen von Trennwänden, Durchbrechen und Erweitern von Türen und Fenstern sowie Verlegen von Treppen oder wenn bedeutsame bauliche Veränderungen im Dachraum vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichtes 1A.290/2004 vom 7. April 2005 Erw. 2.1).