Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 10/18 übliche Mass einer Renovation hinausgehen, nur mit einer behördlichen Bewilligung vorgenommen werden. Der Begriff der baulichen Massnahmen ist weit auszulegen. Grundsätzlich unterstehen sämtliche bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen der Baubewilligungspflicht. Dazu gehören auch bauliche Anpassungen in Gebäuden, die von aussen nicht erkennbar oder ersichtlich sind. So auch alle Arbeiten an der Baute, die im Hinblick auf eine neue Nutzung ausgeführt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_283/2017 vom 23. August 2017 Erw. 3.1 f. mit Hinweis).