2.1 Nach ständiger Praxis genügen allgemeine Verweisungen auf Vorbringen in früheren Rechtsschriften oder auf Rechtsschriften in anderen Verfahren den Anforderungen an eine Rekursbegründung (Art. 48 VRP) nicht. Der Rechtsmittelkläger hat sich mit dem angefochtenen Entscheid im Rekursverfahren selber auseinanderzusetzen. Es ist nicht Sache der Rekursinstanz, in früheren Eingaben nach einer Begründung zu suchen (GVP 2000 Nr. 49 mit Hinweisen; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 921).