Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 9/18 1.2 Die Fristerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist – vorbehältlich Erw. 2 – einzutreten. 2. Der Rekurrent rügt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 28. Juli 2020 eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Duldung rechtswidriger Zustände auf Liegenschaften von drei namentlich aufgeführten Personen sowie weiterer Umnutzungen, Umbauten und Neubauten von Nichtlandwirten in nächster Nähe zur Liegenschaft des Rekurrenten in der Landwirtschaftszone.