Zudem sei offen, ob der Rekurrent in den nächsten Jahren im gleichen Umfang wie früher Industriehanf selber aufziehe, oder ob er die Setzlinge künftig ganz oder teilweise zukaufe. In diesem Sinn spiele es keine Rolle, ob viel Strom verbraucht worden sei, weil die Umnutzung ohnehin rechtmässig bewilligt worden sei. G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).