Die Anlagen seien bis heute einfach noch nicht entfernt worden, weil diese – bei einer allfälligen erneuten Betriebsumstellung – wiederverwendet werden könnten. Die Vorinstanz verstosse gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung und gegen das Willkürverbot, wenn sie bei der offensichtlich zonenkonformen Nutzung wegen gebäudeinternen Veränderungen ohne Aussenwirkung zusätzlich zum eingereichten Baugesuch die Einreichung eines weiteren Baugesuchs verlange und mit dieser Begründung das vollständige Nutzungsverbot rechtfertige. Dass der Stromverbrauch seit Dezember 2016 zeitweise hoch gewesen sei, liege in der Natur der Sache.