d) Mit Schreiben vom 10. August 2020 nimmt der Rekurrent Stellung zur Eingabe der Vorinstanz vom 10. Juli 2020. Darin macht er wiederum geltend, dass am Rekursaugenschein festgestellt worden sei, dass es keine Veränderungen an der Aussenhülle der Bauten gegeben habe, insbesondere keine zusätzlichen Öffnungen für Lüftungen; im Gegenteil, die vorbestandenen Öffnungen für die Heulüfter seien geschlossen worden. Somit gebe es auch diesbezüglich keine Abweichung vom Baugesuch, das am 26. Oktober 2016 (recte: 24. Oktober 2016) eingereicht und im Meldeverfahren bewilligt worden sei.