Seitens des Rekurrenten sei ausgeführt worden, es gäbe nur einen einzigen Zugang zu diesem Gebäudeteil (Vorraum zur Hanfanlage 4), der jedoch bis unter die Decke mit Hanfreisig versperrt wäre, weshalb eine Besichtigung unmöglich sei, zumal gemäss Aussage des Rekurrenten kein weiterer Zugang zu diesem Raum bestehe. Der Rekurrent habe eine Besichtigung angeboten, allerdings habe er nicht nur der Gemeinde, sondern auch der Rekursinstanz und dem AREG mitzuteilen, sobald dieser Gebäudeteil zugänglich sei, damit an einem nachträglichen Augenschein der tatsächliche Zustand festgestellt werden könne.