Im Übrigen sei das Halten von Tieren in einer Ökonomiebaute mit mehr Emissionen verbunden als die Überwinterung von (Hanf-)Stammpflanzen mit Aufzucht von Jungpflanzen für das Folgejahr. Zweckänderungen, die weniger Auswirkungen auf die Umgebung hätten als die vorbestandene Nutzung, seien – zumindest in der Bauzone – nicht bewilligungspflichtig. Wenn die Gemeinde der Auffassung gewesen wäre, das Baugesuch sei unvollständig, hätte sie dieses gemäss Art. 82ter Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) innert der gesetzlichen Frist abweisen müssen.