Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 6/18 Verfügung erlassen habe, sei er berechtigt gewesen, das Bauvorhaben rund 30 Tage später auszuführen. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätten im Kanton St.Gallen Weilerzonen als Bauzonen gegolten, daher sei auch das Meldeverfahren im konkreten Fall anwendbar gewesen. Im Übrigen sei das Halten von Tieren in einer Ökonomiebaute mit mehr Emissionen verbunden als die Überwinterung von (Hanf-)Stammpflanzen mit Aufzucht von Jungpflanzen für das Folgejahr.