Seit dem 12. Dezember 2018 sei die Zustimmung des AREG für Vorhaben in der Weilerzone unentbehrlich. Das durch die Vorinstanz erlassene Benützungsverbot erscheine aufgrund der Vorgeschichte schlüssig und nachvollziehbar. d) Mit Replik vom 14. Juni 2019 macht der Rekurrent geltend, dass er für die fragliche Nutzung ("ohne äussere Änderungen") ein Baugesuch eingereicht und eine Beurteilung im Meldeverfahren beantragt habe. Nachdem der Gemeinderat nach der Gesuchseinreichung keine