c) Mit Vernehmlassung vom 28. März 2019 beantragt das AREG die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass angesichts des Gegenstands der Anpflanzung (Medizinalhanf) und auch der zu erwartenden Geruchsimmissionen davon auszugehen sei, dass bereits aufgrund der künftigen Nutzung von einem bewilligungspflichtigen, im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Tatbestand auszugehen sei. Hinzu kämen bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen, die zumindest den Einbezug des Amtes für Umwelt erforderten (Jauchegrube im Zusammenhang mit der Behandlung des Abwassers).