Dass die Umnutzung baubewilligungspflichtig sei, habe im Übrigen auch das AREG mit Schreiben vom 7. Februar 2019 dem Rekurrenten mitgeteilt. Nachdem der Rekurrent bis heute nicht bereit sei, vollständige Baugesuchsunterlagen einzureichen und/oder die am 20. September 2018 angekündigte amtliche Bestandesaufnahme zuzulassen, sei die Vorinstanz nicht in der Lage, den Umfang der nicht bewilligten Umnutzungen und Ausbauten festzustellen. Allerdings sei ihr bekannt, dass auch in anderen Gebäuden bauliche Änderungen vorgenommen worden seien, weshalb sie das Nutzungsverbot für sämtliche Bauten und Anlagen erlassen habe.