Allein aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, dem Nutzungsverbot die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Neben dem wichtigen Grund der Gleichbehandlung komme hinzu, dass dem Rekurrenten bis zur vollen Wirksamkeit des Nutzungsverbots eine mehr als grosszügige Frist von rund viereinhalb Monaten zugestanden worden sei, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Diese Möglichkeit habe er aber bis heute nicht genutzt und behaupte weiterhin, er verfüge über eine rechtskräftige Baubewilligung. Dass die Umnutzung baubewilligungspflichtig sei, habe im Übrigen auch das AREG mit Schreiben vom 7. Februar 2019 dem Rekurrenten mitgeteilt.