Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 5/18 heute seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang nicht nachgekommen sei, habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, der illegalen Umnutzung der Bauten Einhalt zu gebieten. Insbesondere könne es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht angehen, dass ein baurechtswidriges Verhalten toleriert werde, weil der Rekurrent seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Allein aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, dem Nutzungsverbot die aufschiebende Wirkung zu entziehen.