E. a) Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch lic.iur.HSG Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Arbon, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die bereits vorgenommene Nutzungsänderung ohne erforderliche Bewilligung erfolgt sei und daher seit mehr als zwei Jahren ein baurechtswidriger Zustand bestehe. Dem Rekurrenten sei mehrfach eine Frist zur Einreichung vollständiger Baugesuchsunterlagen gesetzt worden. Da der Rekurrent bis