Die Gebäude Vers.-Nrn. 004, 006 und 007 seien nie für die Kultivierung von Medizinalpflanzen oder Heilkräutern benutzt worden. Daher gebe es keine Rechtsgrundlage für die Verfügung eines Nutzungsverbots auf Vorrat unter Strafandrohung mit gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung.