Zur Begründung wird geltend gemacht, der Rekurrent habe mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (recte: 24. Oktober 2016) ein Baugesuch im Meldeverfahren eingereicht, obwohl das Bauvorhaben durchaus auch als nichtbaubewilligungspflichtig habe betrachtet werden können. Weil die zuständige Gemeindebehörde das Baugesuch weder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen noch abgelehnt habe, sei das Bauvorhaben somit spätestens per 30. November 2016 rechtmässig und rechtskräftig bewilligt. Das Nutzungsverbot sei daher bereits aus diesen Gründen aufzuheben.