2. verfügt, dass das Benützungsverbot bis zum Widerruf durch den Gemeinderat oder dem Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung zur Umnutzung der Gebäude gilt. 3. verfügt, dass einem allfälligen Rekurs gegen dieses Benützungsverbot die aufschiebende Wirkung entzogen wird. 4. legt die Gebühr für vorliegenden Entscheid auf Fr. 1'500.– fest. 5. (Rechtsmittelbelehrung) C. Gegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. November 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 28. Dezember 2018 werden folgende Anträge gestellt: