Ebenfalls wurde mitgeteilt, dass die Bauverwaltung Kenntnis erhalten habe, dass auch in anderen Gebäuden sowohl auf Grundstück Nr. 001 als auch auf Grundstück Nr. 002 Umnutzungen bzw. bauliche Änderungen stattgefunden hätten. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, bis 31. Oktober 2018 zu bestätigen, dass ausser die im Baugesuch und in den Plänen verzeichneten Änderungen keine weiteren Massnahmen oder Umnutzungen geplant oder bereits vorgenommen worden seien. Sie wurde erneut darauf hingewiesen, dass ohne fristgerechte Rückmeldung ohne weitere Ankündigung ein Nutzungsverbot erlassen werde.