f) Aufgrund dieser erneuten Weigerung, die Baugesuchsunterlagen zu ergänzen, forderte der Gemeinderat den Baugesuchsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2018 nochmals auf, seiner Mitwirkungspflicht bis 30. Juni 2018 nachzukommen. Gleichzeitig wurde seine Ansicht, die Umnutzung sei bereits rechtskräftig bewilligt, zurückgewiesen. Weil innert Frist wiederum keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, wurde ihm am 27. Juli 2018 mitgeteilt, dass die Bauverwaltung nunmehr selbst die notwendigen Abklärungen auf seine Kosten veranlassen und für eine Bestandesaufnahme eine Begehung vor Ort am 20. September 2018 durchführen würde.