Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.) BDE 2020 Nr. 104 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-7477