BDE 2020 Nr. 104 Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken.