{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=a8665572aecc9b99971e246807612244", "Checksum": "84209d553cdb09b2de2d0ed1a12d23ca"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:00", "Checksum": "c947bd8b1cbd5702fc633d4550492a22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass sich die aktuelle Nutzung der Gebäude (Vers.-Nrn. 004, 006 und 005) auf Grundstück Nr. 002 als formell baurechtswidrig erweist, und der Erlass eines Benützungsverbots\nbis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung geeignet und erforderlich sowie verhältnismässig ist, soweit es sich auf die Umnutzung zur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern (Industriehanf) beschränkt. Der Rekurs ist somit in einem untergeordneten\nPunkt begründet und im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen,\nsoweit das Benützungsverbot auf künftige Nutzungen ausgeweitet\nwurde. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sollte sich der Rekurrent weiterhin weigern, ein Baugesuch für\ndie Kultivierung und Lagerung von Hanfpflanzen einzureichen, hat die\nVorinstanz die entsprechenden Schritte zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands einzuleiten.\n\n8.\nIn verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat nach Art. 95 Abs. 1 VRP\ngrundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren\nganz oder teilweise abgewiesen werden.\n\n8.1 Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung der Kosten für\nden Entscheid des Baudepartementes Nr. 10/2019 vom 11. März\n2019, womit die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt wurde, auf Fr. 4'500.– festzusetzen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Nachdem der Rekurs grossmehrheitlich abzuweisen ist, sind die amtlichen\nKosten grundsätzlich dem Rekurrenten zu überbinden. In Anbetracht\nder zu Unrecht entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses\nrechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 95 Abs. 2 VRP indessen,\nder Vorinstanz einen Betrag von Fr. 1000.– aufzuerlegen; auf dessen\nErhebung ist gemäss Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten. Der Rekurrent\nhat somit eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– zu entrichten, da er\nlediglich in einem untergeordneten Punkt obsiegt.\n\n8.2 Der vom Rekurrenten am 30. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n9.\nRekurrent und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 16/18\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Der Rekurrent unterliegt mit seinen Anträgen grossmehrheitlich.\nFür die Entschädigungsfrage ist indessen in Betracht zu ziehen, dass\ndie aufschiebende Wirkung des Rekurses zu Unrecht entzogen worden ist. Es erscheint deshalb angemessen, die Politische Gemeinde\nZ.___ zu verpflichten, den Rekurrenten im Umfang von Fr. 1'000.–\nausseramtlich zu entschädigen (Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\nHonorarordnung, sGS 963.75).\n\n9.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach\nst.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,\nS. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser\nRegel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen\nteilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit darauf\neingetreten wird.\n\nb) Ziff. 1.2 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 8. November 2018 wird aufgehoben.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 30. November 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nc) Auf die Erhebung des Anteils der amtlichen Kosten in der Höhe\nvon Fr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\n3.\na) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird in der Hauptsache abgewiesen.\n\nb) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\ngutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.–.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 17/18\nc) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 18/18\n"}