{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=a8665572aecc9b99971e246807612244", "Checksum": "84209d553cdb09b2de2d0ed1a12d23ca"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:00", "Checksum": "c947bd8b1cbd5702fc633d4550492a22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477\n\n6.\n6.1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen (Art. 18 Abs. 1 VRP). Vorsorgliche Massnahmen sind dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen\nsicherzustellen. Der Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist\nseine Sicherungsfunktion im Hinblick auf das Ergebnis des Hauptsachenverfahrens (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 18 N 12; F. FYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 246; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1107).\nFür den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sind die Interessen\ndes Gesuchstellers sowie die der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung können – mit\nZurückhaltung – auch die Aussichten des Ausgangs des Verfahrens\neinbezogen werden, sofern diese eindeutig sind. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu\n(VerwGE B 2019/160 vom 23. Januar 2020 Erw. 2.1; VerwGE\nB 2012/171 vom 10. Oktober 2012 Erw. 4.1; MÄRKLI, a.a.O., Art. 18\nN 28; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1111). Einstweiliger Rechtsschutz\nist in allen Verfahrensarten und in allen Verfahrensstadien und durch\nalle Instanzen hindurch möglich und gefordert, da jedes Verfahren\nauch tatsächlich effektiv sein soll. Das VRP konzentriert die Bestimmungen dazu auf der erstmals möglichen Stufe, also für die vorsorglichen Massnahmen auf der Stufe der Verwaltungsbehörden. Es können aber auch höhere Instanzen gestützt auf Art. 18 VRP erstmalig\nvorsorgliche Massnahmen erlassen (vgl. MÄRKLI, a.a.O., Art. 18 N 3\nund N 14). Nach der Praxis ist es insbesondere zulässig, ein Verbot\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 14/18\nder Nutzung einer formell nicht bewilligten Baute als vorsorgliche Massnahme anzuordnen (vgl. GVP 2009 Nr. 66, bestätigt mit Entscheid\ndes Bundesgerichtes 1C_123/2009 vom 17. Juli 2009). Entsprechend\nsieht auch Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG vor, dass ein Benützungsverbot\nverfügt wird, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne\nBewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.\n\n6.2 An der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichtes 1P.708/2006 und 1P.710/2006 vom 13. April\n2007 Erw. 5.4 und 5.5.1; VerwGE B 2006/42, B 2006/43, B 2006/44\nvom 14. September 2006 Erw. 3.c). Eigenmächtiges Vorgehen und\ndas Schaffen von baurechtswidrigen Zuständen stellen eine Störung\nder öffentlichen Ordnung dar; ein erhebliches öffentliches Interesse\nbesteht zudem in Bezug auf die grundsätzliche Gleichbehandlung aller\nBürger sowie auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung (M. RUOSS\nFIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 100). Ein\nvorsorgliches Nutzungsverbot im Besonderen bezweckt die möglichst\nfrühzeitige Unterbindung von formell widerrechtlichen Nutzungen und\nsoll verhindern, dass der sich eigenmächtig über Vorschriften hinwegsetzende Bauherr aus seinem widerrechtlichen Vorgehen Vorteile\nzieht und bessergestellt wird, als der sich korrekt Verhaltende (RUOSS\nFIERZ, a.a.O., S. 94). Bei Feststellung der formellen Baurechtswidrigkeit ist der Erlass eines Nutzungsverbots daher grundsätzlich geboten\nund erforderlich; ein solches rechtfertigt sich umso mehr, wenn feststeht oder zu vermuten ist, dass zusätzlich eine materielle Rechtswidrigkeit vorliegt (RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 99).\n\n6.3 Im angefochtenen Beschluss verfügte die Vorinstanz ein Nutzungsverbot für die Gebäude (Vers.-Nrn. 004, 006 und 005) auf\nGrundstück Nr. 001 sowie für die Remise (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 002 zur Kultivierung von Medizinalpflanzen oder Heilkräutern\naller Art und Gattung, insbesondere von Hanfpflanzen. Gleichzeitig\nwurde dem Rekurrenten verboten, die Bauten in sonst einer baubewilligungspflichtigen Art und Weise umzunutzen. Wie der Augenschein\ngezeigt hat, werden alle obgenannten Gebäude für den Anbau und die\nLagerung von Hanfpflanzen genutzt. Da es sich, wie in Erw. 4.2 ausgeführt, um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung handelt, ist\ndas Nutzungsverbot geeignet, die formell rechtswidrige Nutzung zu\nunterbinden, und verhältnismässig, soweit die bisherige Nutzung der\nGebäude weiterhin zulässig ist und sich nur auf die bereits erfolgte und\nnoch nicht bewilligte Nutzungsänderung beschränkt. Soweit aber das\nBenützungsverbot auch auf künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ausgedehnt wird, ist deren Erlass nicht zulässig, weil ein\nsolches zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt. Ziff. 1.2 des angefochtenen Beschlusses ist demzufolge aufzuheben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 15/18\n6.4 Das Nutzungsverbot erlischt bei Widerruf oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Am 7. Mai 2020 bewilligte der Gemeinderat die mit Baugesuch vom 16. März 2019 beantragte Umnutzung der Remise (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 002 für die Hanfproduktion. Das Benützungsverbot betreffend diese Remise wurde\ndadurch hinfällig.\n\n"}