{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=a8665572aecc9b99971e246807612244", "Checksum": "84209d553cdb09b2de2d0ed1a12d23ca"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:00", "Checksum": "c947bd8b1cbd5702fc633d4550492a22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477\n\n5.1 Zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs war noch das\nBaugesetz in Kraft. Zur Beurteilung der Frage, ob die Umnutzung im\nMeldeverfahren bereits bewilligt worden ist, ist daher auf die Bestimmungen des Baugesetzes abzustellen. Das Meldeverfahren setzt ein\nentsprechendes Begehren des Baugesuchstellers voraus. Das Verfahren kommt zur Anwendung, wenn die zu bewilligenden Bauten und\nAnlagen weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren (Art. 82ter Abs. 1 BauG). Das\nMeldeverfahren findet keine Anwendung bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie bei Änderungen von Bauvorhaben, die\ndem ordentlichen oder dem vereinfachten Verfahren unterstehen, jedoch noch nicht rechtskräftig bewilligt sind (Art. 82ter Abs. 3 BauG).\nDas Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nicht innert 30 Tagen nach Eingang des Baugesuchs dem\nGesuchsteller schriftlich mitteilt, dass das Gesuch in das vereinfachte\noder das ordentliche Verfahren verwiesen (Art. 82ter Abs. 2 Bst. a\nBauG) oder das Baugesuch abgelehnt wird (Art. 82ter Abs. 2 Bst. b).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 12/18\n5.2 Das Baugesuch beinhaltete eine reine Nutzungsänderung der\nÖkonomiebaute (Vers.-Nr. 005) und der Jauchegrube für die Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern ohne Einwirkungen auf\ndie Umgebung sowie ohne bauliche Massnahmen und umfasste nebst\nBaugesuchsformular des Kantons St.Gallen lediglich einen Situationsplan, auf dem das Gebäude (Vers.-Nr. 005) in fünf Sektoren (zwei Lager und drei Aufzuchträume) sowie die Jauchegrube als Pflanzenaufzuchtraum angegeben sind.\n\n5.3 Nach Art. 41 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Z.___\nvom 20. Oktober 2009 (abgekürzt BauR) ist für das Baugesuch das\nkantonale Formular zu verwenden. Es sind die dort verlangten Unterlagen mitzuliefern. Art. 80 Abs. 2 und 3 BauG führen dazu aus, dass\ndas Baugesuch die für die baupolizeiliche Beurteilung notwendigen\nUnterlagen, wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und\nKanalisationspläne, enthalten muss. Die zuständige Gemeindebehörde ist berechtigt, in besonderen Fällen ergänzende Unterlagen zu\nverlangen. Für Bauvorhaben, die im Melde- oder vereinfachten Verfahren behandelt werden, sind nur jene Unterlagen einzureichen, die\nfür die bau- und feuerpolizeiliche Beurteilung notwendig sind (Art. 41\nAbs. 4 BauR). Aber auch für diese gilt, dass bestehende, abzubrechende und beabsichtigte Bauten und Bauteile bei baulichen Veränderungen zu kennzeichnen sind. Für bestehende Bauteile gilt die\nschwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe\n(Art. 41 Abs. 2 BauR). Ausserdem ging es bei diesem Bauvorhaben\num eine Nutzungsänderung, die der Konkretisierung bedurfte.\n\n5.4 Abgesehen davon, dass über den betrieblichen Ablauf, Einrichtungen usw. der aufgeführten Kultivierung von Medizinalpflanzen und\nHeilkräutern keine Ausführungen gemacht wurden, zeigt bereits der\neingereichte Situationsplan, dass im Gebäude (Vers.-Nr. 005) eine\nvöllig andere Aufteilung im Vergleich zum bewilligten Zustand vom\n27. Februar 1994 vorgesehen war. Die Bauverwaltung hat daher auch\nmit Schreiben vom 15. November 2016 zu Recht festgestellt, dass die\neingereichten Baugesuchsunterlagen für eine baupolizeiliche Beurteilung unzureichend seien und hat den Baugesuchsteller aufgefordert,\nweitere Unterlagen bis 15. Dezember 2016 nachzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Behandlungsfrist\nnach der Verordnung über die Verfahrenskoordination und Fristen in\nBausachen (sGS 731.21; in Kraft gewesen bis 30. September 2017)\nerst ab Eingang der einverlangten Unterlagen weiterlaufe.\n\n5.5 Nachdem der Rekurrent gegen dieses Schreiben sogar Rekurs\n(Verfahren Nr. 16-7186) beim Baudepartement eingereicht hatte mit\nder Begründung, dass der eingereichte Situationsplan für die Beurteilung einer Nutzungsänderung hinreichend sei, und dass es unverhältnismässig und nicht erforderlich sei, nachträglich Ansichtspläne zu\nverlangen, war es auch ihm zu jedem Zeitpunkt klar, dass die Bauverwaltung erst eine Beurteilung des Bauvorhabens vornehmen würde,\nwenn alle Unterlagen vorlägen. Es entspricht auch beim ordentlichen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 13/18\nBaubewilligungsverfahren der Norm, dass die zuständige Gemeindebehörde dem Baugesuchsteller zuerst die Möglichkeit gibt, seine Unterlagen zu vervollständigen, bevor sie mangels Vollständigkeit das\nBaugesuch abweist bzw. nicht darauf eintritt. Genauso verhält es sich\nauch beim Meldeverfahren. Daraus nun zu schliessen, dass gemäss\nArt. 82ter BauG eine Baubewilligung im Meldeverfahren erteilt worden\nsei, weil die zuständige Gemeindebehörde dem Gesuchsteller nicht\ninnert 30 Tagen schriftlich mitgeteilt habe, dass das Gesuch entweder\nin das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde (Art. 82ter Abs. 2 Bst. a und b), obwohl bereits nach rund\nzwanzig Tagen ergänzende Unterlagen einverlangt worden waren, ist\nnicht nachvollziehbar.\n\n5.6 Als weiteres Zwischenfazit ergibt sich, dass für die Nutzungsänderung und die baulichen Massnahmen keine Baubewilligung vorliegt\nund diese damit zumindest formell rechtswidrig sind. Im Übrigen wurde\nim Baugesuch vom 24. Oktober 2016 lediglich eine Umnutzung ohne\nbauliche Massnahmen beantragt. Dass auch bauliche Massnahmen –\ndie von jenem Baugesuch ohnehin nicht abgedeckt waren – vorgenommen worden sind, bestreitet der Rekurrent nicht.\n\n"}