{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=a8665572aecc9b99971e246807612244", "Checksum": "84209d553cdb09b2de2d0ed1a12d23ca"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:00", "Checksum": "c947bd8b1cbd5702fc633d4550492a22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 10/18\nübliche Mass einer Renovation hinausgehen, nur mit einer behördlichen Bewilligung vorgenommen werden. Der Begriff der baulichen\nMassnahmen ist weit auszulegen. Grundsätzlich unterstehen sämtliche bauliche Massnahmen oder Nutzungsänderungen der Baubewilligungspflicht. Dazu gehören auch bauliche Anpassungen in Gebäuden, die von aussen nicht erkennbar oder ersichtlich sind. So auch alle\nArbeiten an der Baute, die im Hinblick auf eine neue Nutzung ausgeführt werden (Urteil des Bundesgerichtes 1C_283/2017 vom 23. August 2017 Erw. 3.1 f. mit Hinweis). Von einem bewilligungspflichtigen\nUmbau muss dann gesprochen werden, wenn das Verhältnis der Innenräume unter sich oder zur Aussenwelt verändert wird, ohne dass\ndas Gebäude dadurch seinen bisherigen Charakter verliert, beispielsweise durch Herausbrechen, Errichten und Verlegen von Trennwänden, Durchbrechen und Erweitern von Türen und Fenstern sowie Verlegen von Treppen oder wenn bedeutsame bauliche Veränderungen\nim Dachraum vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichtes\n1A.290/2004 vom 7. April 2005 Erw. 2.1). Die Bewilligungspflicht wird\nbeispielsweise bejaht, wenn ein Stall zur Offenstallhaltung hergerichtet\nwird (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz,\nBern 2006, N 17 zu Art. 22 RPG mit Hinweisen). Den Kantonen bleibt\nes vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge für bewilligungspflichtig zu erklären.\nHingegen können sie nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen,\nwas nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (BGE 113 Ib 314\nErw. 2b S. 315 f.). Nach der Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit\nder Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein lnteresse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an\neiner vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes\n1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 Erw. 2.1; BGE 139 II 134 Erw. 5.2 f.\nje mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterstehen\nauch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht (Urteil des Bundesgerichtes 1C_131/2018 vom 27. August 2018 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Bewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung\nmit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Nicht bewilligungspflichtig sind\nbauliche Kleinvorhaben, die einzig dem Unterhalt dienen und zum einen nur ein geringes Ausmass aufweisen und zum anderen weder öffentliche noch nachbarliche Interessen tangieren (WALDMANN/HÄNNI,\na.a.O., N 12 zu Art. 22 RPG).\n\n4.2 Die letzte aktenkundig bewilligte Ausführung an der Ökonomiebaute (Vers.-Nr. 005) bestand aus einem Boxenlaufstall mit Heulagerraum und Unterstand im Rahmen der landwirtschaftlichen Milchwirtschaft. Die Baubewilligung dafür wurde am 27. Januar 1994 erteilt.\nDas Gebäude war grundsätzlich in fünf Bereiche unterteilt; in einen\nLaufgang mit Spaltenboden, einen Bereich mit Liegeboxen, einen\nFressgang mit Spaltenboden, eine Futtertenne mit Ablade sowie einen\nHeustock.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 11/18\nGemäss den Aussagen des Rekurrenten wurde die Milchwirtschaft ungefähr im Jahr 2008 aufgegeben, und der Umbau und die Umnutzung\nder Gebäude von der Milchwirtschaft bzw. vom Obst- und Beerenanbau zum Hanfanbau erfolgte sukzessive seit dem Jahr 2010. Im Bereich der ehemaligen Futtertenne waren die mit Heizdrähten bestückten Aufzuchttöpfe eingestellt, worin die Hanfpflanzen gezogen werden.\nDiese werden zusätzlich durch 24 Natriumdampflampen mit Wärme\nund Licht versorgt. Wände und Decken wurden neu verkleidet, wie am\nAugenschein festgestellt werden konnte. Aus einer ehemaligen Futtertenne wurde ein Raum für eine energieintensive Aufzucht von Hanfpflanzen geschaffen. Der südliche Teil des Gebäudes, der ehemals\nals Laufgang und Fressgang sowie für Liegeboxen für die Kühe verwendet wurde, dient nun als Abstellraum. Auch hier erfolgten bauliche\nVeränderungen. Die Liegeboxen wurden entfernt, und die Spaltenböden wurden durch Plattenböden ersetzt. Unabhängig von einer Umnutzung sind bereits die an der Ökonomiebaute (Vers.-Nr. 005) vorgenommenen baulichen Massnahmen nach Bundesrecht bewilligungspflichtig. Doch auch die Umnutzung selber ist mit ihren typischen Geruchsimmissionen, welche die Hanfpflanzen auf dem über 10 ha grossen Feld, insbesondere zur Blütezeit und bei der Ernte, aber auch bei\nder Trocknung in den Hallen \"versprühen\" – und offenbar bereits zu\nImmissionsklagen geführt haben – sowie mit der energieintensiven\nAufzucht in den Hallen baubewilligungspflichtig.\n\n4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass es sich bei der Umnutzung\nzur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern – wobei sich\ndiese vorab auf die Kultivierung von Industriehanf beschränkt – um\neine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung handelt.\n\n5.\nDer Rekurrent macht geltend, dass diese Umnutzung bereits im\nJahr 2016 im Meldeverfahren bewilligt worden sei.\n\n"}