{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=a8665572aecc9b99971e246807612244", "Checksum": "84209d553cdb09b2de2d0ed1a12d23ca"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:00", "Checksum": "c947bd8b1cbd5702fc633d4550492a22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477\n\nd) Mit Schreiben vom 10. August 2020 nimmt der Rekurrent Stellung zur Eingabe der Vorinstanz vom 10. Juli 2020. Darin macht er\nwiederum geltend, dass am Rekursaugenschein festgestellt worden\nsei, dass es keine Veränderungen an der Aussenhülle der Bauten gegeben habe, insbesondere keine zusätzlichen Öffnungen für Lüftungen; im Gegenteil, die vorbestandenen Öffnungen für die Heulüfter\nseien geschlossen worden. Somit gebe es auch diesbezüglich keine\nAbweichung vom Baugesuch, das am 26. Oktober 2016 (recte:\n24. Oktober 2016) eingereicht und im Meldeverfahren bewilligt worden\nsei. Beizufügen sei, dass die Rauminneneinteilung in den einzelnen\nBoxen für die Lagerung von Äpfeln erstellt worden sei; für die Aufzucht\nvon Industriehanf aber ohne Funktion und deshalb ausser Betrieb genommen worden sei. Die Anlagen seien bis heute einfach noch nicht\nentfernt worden, weil diese – bei einer allfälligen erneuten Betriebsumstellung – wiederverwendet werden könnten. Die Vorinstanz verstosse\ngegen die Pflicht zur Gleichbehandlung und gegen das Willkürverbot,\nwenn sie bei der offensichtlich zonenkonformen Nutzung wegen gebäudeinternen Veränderungen ohne Aussenwirkung zusätzlich zum\neingereichten Baugesuch die Einreichung eines weiteren Baugesuchs\nverlange und mit dieser Begründung das vollständige Nutzungsverbot\nrechtfertige. Dass der Stromverbrauch seit Dezember 2016 zeitweise\nhoch gewesen sei, liege in der Natur der Sache. Die Nutzung für die\nAufzucht von Industriehanf sei Gegenstand des am 26. Oktober 2016\n(recte: 24. Oktober 2016) eingereichten Baugesuchs. Seit einiger Zeit\nsei der Stromverbrauch wieder tiefer, weil sich die Marktsituation geändert habe und weil derzeit der Industriehanf auf den Feldern\nwachse. Zudem sei offen, ob der Rekurrent in den nächsten Jahren im\ngleichen Umfang wie früher Industriehanf selber aufziehe, oder ob er\ndie Setzlinge künftig ganz oder teilweise zukaufe. In diesem Sinn\nspiele es keine Rolle, ob viel Strom verbraucht worden sei, weil die\nUmnutzung ohnehin rechtmässig bewilligt worden sei.\n\nG.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 9/18\n1.2 Die Fristerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 VRP sind erfüllt. Die\nRekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist –\nvorbehältlich Erw. 2 – einzutreten.\n\n2.\nDer Rekurrent rügt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 28. Juli 2020 eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Duldung rechtswidriger Zustände auf Liegenschaften von drei\nnamentlich aufgeführten Personen sowie weiterer Umnutzungen, Umbauten und Neubauten von Nichtlandwirten in nächster Nähe zur Liegenschaft des Rekurrenten in der Landwirtschaftszone.\n\n2.1 Nach ständiger Praxis genügen allgemeine Verweisungen auf\nVorbringen in früheren Rechtsschriften oder auf Rechtsschriften in anderen Verfahren den Anforderungen an eine Rekursbegründung\n(Art. 48 VRP) nicht. Der Rechtsmittelkläger hat sich mit dem angefochtenen Entscheid im Rekursverfahren selber auseinanderzusetzen. Es\nist nicht Sache der Rekursinstanz, in früheren Eingaben nach einer\nBegründung zu suchen (GVP 2000 Nr. 49 mit Hinweisen;\nCAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, Rz. 921).\n\n2.2 Die geltend gemachten Grundstücke der namentlich aufgeführten Personen sind Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anzeige\n(Verfahren Nr. 18-8005) des Rekurrenten, zudem genügen allgemeine\nHinweise auf die dort gemachten Ausführungen sowie auf weitere Umnutzungen in der Nähe der Substantiierungspflicht nicht (GVP 2000\nNr. 49 mit Hinweisen). Auf den Rekurs ist daher diesbezüglich nicht\neinzutreten.\n\n3.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz in Kraft getreten\nund das Baugesetz vom 6. Juni 1972 aufgehoben worden (Art. 172\nBst. a PBG). Der erstinstanzliche Entscheid erging am 8. November\n2018. Mithin sind vorliegend grundsätzlich die Bestimmungen des\nPBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben\n„Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017\n(Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das\nBaugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.\n\n4.\nDer Rekurrent macht geltend, dass das Bauvorhaben bzw. die Umnutzungen nicht baubewilligungspflichtig seien.\n\n4.1 Ob ein Vorhaben baubewilligungspflichtig ist, bestimmt sich in\ndiesem Zusammenhang nach Bundesrecht. Gestützt auf Art. 22\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) dürfen Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das\n\n"}