{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=a8665572aecc9b99971e246807612244", "Checksum": "84209d553cdb09b2de2d0ed1a12d23ca"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:00", "Checksum": "c947bd8b1cbd5702fc633d4550492a22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477\n\nD.\nMit Schreiben vom 7. Februar 2019 führte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) als Antwort auf eine Anfrage des\nRechtsvertreters des Rekurrenten aus, dass die Umnutzung der Remise (Vers.-Nr. 007) für die Aufzucht von Hanf-Jungpflanzen und für\ndie Unterbringung der Hanfernte raumplanungsrechtlich als bewilligungspflichtige Nutzungsänderung mit baulichen Massnahmen zu\nqualifizieren sei. Dafür dürften bauliche Massnahmen im Innern der\nRemise, die zuvor für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie als Obst- und Leergebindelager gedient\nhabe, unumgänglich sein; ebenso dürfte die Zweckänderung über das\nJahr gesehen zu einer intensiveren Nutzung der Remise führen und\nzusätzlichen Erschliessungsverkehr generieren.\nE.\na) Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 beantragt die\nVorinstanz, vertreten durch lic.iur.HSG Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Arbon, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die bereits vorgenommene Nutzungsänderung ohne erforderliche Bewilligung erfolgt sei und daher\nseit mehr als zwei Jahren ein baurechtswidriger Zustand bestehe.\nDem Rekurrenten sei mehrfach eine Frist zur Einreichung vollständiger Baugesuchsunterlagen gesetzt worden. Da der Rekurrent bis\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 5/18\nheute seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang nicht nachgekommen sei, habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, der illegalen Umnutzung der Bauten Einhalt zu gebieten. Insbesondere\nkönne es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht angehen, dass ein\nbaurechtswidriges Verhalten toleriert werde, weil der Rekurrent seiner\ngesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Allein aus diesem\nGrund sei es gerechtfertigt, dem Nutzungsverbot die aufschiebende\nWirkung zu entziehen. Neben dem wichtigen Grund der Gleichbehandlung komme hinzu, dass dem Rekurrenten bis zur vollen Wirksamkeit des Nutzungsverbots eine mehr als grosszügige Frist von\nrund viereinhalb Monaten zugestanden worden sei, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Diese Möglichkeit habe er aber bis\nheute nicht genutzt und behaupte weiterhin, er verfüge über eine\nrechtskräftige Baubewilligung. Dass die Umnutzung baubewilligungspflichtig sei, habe im Übrigen auch das AREG mit Schreiben vom\n7. Februar 2019 dem Rekurrenten mitgeteilt. Nachdem der Rekurrent\nbis heute nicht bereit sei, vollständige Baugesuchsunterlagen einzureichen und/oder die am 20. September 2018 angekündigte amtliche\nBestandesaufnahme zuzulassen, sei die Vorinstanz nicht in der Lage,\nden Umfang der nicht bewilligten Umnutzungen und Ausbauten festzustellen. Allerdings sei ihr bekannt, dass auch in anderen Gebäuden\nbauliche Änderungen vorgenommen worden seien, weshalb sie das\nNutzungsverbot für sämtliche Bauten und Anlagen erlassen habe.\n\nb) Mit Entscheid Nr. 10/2019 vom 11. März 2019 stellte die Rekursinstanz die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 28. März 2019 beantragt das AREG\ndie Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird geltend gemacht,\ndass angesichts des Gegenstands der Anpflanzung (Medizinalhanf)\nund auch der zu erwartenden Geruchsimmissionen davon auszugehen sei, dass bereits aufgrund der künftigen Nutzung von einem bewilligungspflichtigen, im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Tatbestand auszugehen sei. Hinzu kämen bewilligungspflichtige bauliche\nMassnahmen, die zumindest den Einbezug des Amtes für Umwelt erforderten (Jauchegrube im Zusammenhang mit der Behandlung des\nAbwassers). Das ordentliche Verfahren habe vorliegend trotz Aufforderung der Gemeinde zur Einreichung eines Baugesuchs mit den erforderlichen Unterlagen nicht durchgeführt werden können, weshalb\nbetreffend Ökonomiebaute (Vers.-Nr. 005) auf Grundstück Nr. 001\nvon einem formell unrechtmässigen Zustand auszugehen sei. Seit\ndem 12. Dezember 2018 sei die Zustimmung des AREG für Vorhaben\nin der Weilerzone unentbehrlich. Das durch die Vorinstanz erlassene\nBenützungsverbot erscheine aufgrund der Vorgeschichte schlüssig\nund nachvollziehbar.\n\nd) Mit Replik vom 14. Juni 2019 macht der Rekurrent geltend, dass\ner für die fragliche Nutzung (\"ohne äussere Änderungen\") ein Baugesuch eingereicht und eine Beurteilung im Meldeverfahren beantragt\nhabe. Nachdem der Gemeinderat nach der Gesuchseinreichung keine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 6/18\nVerfügung erlassen habe, sei er berechtigt gewesen, das Bauvorhaben rund 30 Tage später auszuführen. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätten im Kanton St.Gallen Weilerzonen als Bauzonen gegolten, daher sei auch das Meldeverfahren im konkreten Fall anwendbar gewesen. Im Übrigen sei das Halten von Tieren in einer Ökonomiebaute mit mehr Emissionen verbunden als die Überwinterung von\n(Hanf-)Stammpflanzen mit Aufzucht von Jungpflanzen für das Folgejahr. Zweckänderungen, die weniger Auswirkungen auf die Umgebung\nhätten als die vorbestandene Nutzung, seien – zumindest in der\nBauzone – nicht bewilligungspflichtig. Wenn die Gemeinde der Auffassung gewesen wäre, das Baugesuch sei unvollständig, hätte sie dieses gemäss Art. 82ter Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) innert der gesetzlichen Frist abweisen\nmüssen.\n\ne) Am 7. Mai 2020 erliess der Gemeinderat eine Gesamtverfügung\nund bewilligte die Umnutzung der Remise (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 002 für die Aufzucht von Hanf-Jungpflanzen und die Unterbringung der Ernte zur Trocknung, wofür der Rekurrent am 16. März\n2019 ein Baugesuch eingereicht hatte.\n\n"}