{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=a8665572aecc9b99971e246807612244", "Checksum": "84209d553cdb09b2de2d0ed1a12d23ca"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:00", "Checksum": "c947bd8b1cbd5702fc633d4550492a22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477\n\ng) Gegen das explizit als Verfügung gekennzeichnete Schreiben\nvom 27. Juli 2018 erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter Rekurs\nbeim Baudepartement (Verfahren Nr. 18-5191). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, und auf die \"Hausdurchsuchung sämtlicher\nBauten und Anlagen durch Vertreter der Bauverwaltung und anderer\nnotwendiger Amtsstellen und Drittpersonen\" sei zu verzichten. Über\nden vorgenannten Rekurs (Verfahren Nr. 18-5191) wird gleichzeitig\nmit dem vorliegenden in einem separaten Entscheid entschieden.\n\nh) Am 6. Oktober 2018 reichte der Baugesuchsteller ein Schreiben\nmit vier Planunterlagen (datiert: 8. Oktober 2018) ein, welche bauliche\nÄnderungen bzw. Umnutzungsabsichten in der Ökonomiebaute\n(Vers.-Nr. 005) dokumentierten. Im Schreiben wurde festgehalten,\ndass die Pläne die Umnutzung (sowie die gebäudeinternen Anpassungen, wie Abbruch von Einrichtungen des Kuhstalls, Erstellung von\nneuen Zwischenwänden usw.) enthielten.\n\ni) Die Bauverwaltung teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2018\ndem Rechtsvertreter der Bauherrschaft mit, dass für die angezeigten\nbaulichen Änderungen zu keiner Zeit eine Bewilligung im Meldeverfahren erteilt worden und eine Behandlung im Meldeverfahren auch\nausgeschlossen sei. Ebenfalls wurde mitgeteilt, dass die Bauverwaltung Kenntnis erhalten habe, dass auch in anderen Gebäuden sowohl\nauf Grundstück Nr. 001 als auch auf Grundstück Nr. 002 Umnutzungen bzw. bauliche Änderungen stattgefunden hätten. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, bis 31. Oktober 2018 zu bestätigen, dass\nausser die im Baugesuch und in den Plänen verzeichneten Änderungen keine weiteren Massnahmen oder Umnutzungen geplant oder bereits vorgenommen worden seien. Sie wurde erneut darauf hingewiesen, dass ohne fristgerechte Rückmeldung ohne weitere Ankündigung\nein Nutzungsverbot erlassen werde.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 3/18\nj) Am 8. November 2018 fasste der Gemeinderat folgenden\nBeschluss:\n\nDer Gemeinderat\n\n1. verfügt, dass A.___ unter Androhung der Bestrafung\nwegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen\n(Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs,\nSR 311.0; abgekürzt StGB) verboten wird, ab dem\n1. April 2019 die Gebäude Vers.-Nrn. 004, 006 und\n005 auf seiner Liegenschaft Parzelle Nr. 001 (Gebiet\nN.___, Z.___) sowie das Gebäude Vers.-Nr. 007 auf\nseiner Liegenschaft Parzelle Nr. 002 (Gebiet O.___,\nZ.___)\n\n1.1 zur Kultivierung von Medizinalpflanzen oder\nHeilkräutern aller Art und Gattung, insbesondere von Hanfpflanzen zu benützen;\n\n1.2 in sonst einer baubewilligungspflichtigen Art und\nWeise umzunutzen.\n\nArt. 292 StGB lautet wie folgt:\n\nUngehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\nWer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf\ndie Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit\nBusse bestraft.\n\n2. verfügt, dass das Benützungsverbot bis zum Widerruf\ndurch den Gemeinderat oder dem Vorliegen einer\nrechtskräftigen Baubewilligung zur Umnutzung der\nGebäude gilt.\n\n3. verfügt, dass einem allfälligen Rekurs gegen dieses\nBenützungsverbot die aufschiebende Wirkung entzogen wird.\n\n4. legt die Gebühr für vorliegenden Entscheid auf\nFr. 1'500.– fest.\n\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 16. November 2018 Rekurs beim Baudepartement.\nMit Rekursergänzung vom 28. Dezember 2018 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 8. November 2018 seien aufzuheben;\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 4/18\n2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu\ngewähren; Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom\n8. November 2018 sei umgehend aufzuheben;\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, der Rekurrent habe mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (recte: 24. Oktober 2016) ein Baugesuch\nim Meldeverfahren eingereicht, obwohl das Bauvorhaben durchaus\nauch als nichtbaubewilligungspflichtig habe betrachtet werden können. Weil die zuständige Gemeindebehörde das Baugesuch weder in\ndas vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen noch abgelehnt habe, sei das Bauvorhaben somit spätestens per 30. November 2016 rechtmässig und rechtskräftig bewilligt. Das Nutzungsverbot\nsei daher bereits aus diesen Gründen aufzuheben. Aufgrund der\nHängigkeit des Rekursverfahrens Nr. 18-5191 sei die Vorinstanz zudem gar nicht berechtigt gewesen, in dieser Sache vorsorgliche\nMassnahmen zu erlassen. Im Übrigen fehle es an der notwendigen\nKonkretisierung. Die Vorinstanz könne nicht für künftige, unbekannte\nUmnutzungen bereits heute ein Nutzungsverbot auf Vorrat aussprechen. Ebenso wenig könne einem Rekurs gegen künftige Nutzungsänderungen bereits heute in Unkenntnis der konkreten künftigen Situation die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Die Gebäude\nVers.-Nrn. 004, 006 und 007 seien nie für die Kultivierung von Medizinalpflanzen oder Heilkräutern benutzt worden. Daher gebe es keine\nRechtsgrundlage für die Verfügung eines Nutzungsverbots auf Vorrat\nunter Strafandrohung mit gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden\nWirkung.\n\n"}