{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=a8665572aecc9b99971e246807612244", "Checksum": "84209d553cdb09b2de2d0ed1a12d23ca"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:21:00", "Checksum": "c947bd8b1cbd5702fc633d4550492a22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-7477\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-7477\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 01.12.2020\nEntscheiddatum: 03.11.2020\n\nBDE 2020 Nr. 104\nArt. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein\nBauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn\ndie Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das\nGesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren\nverwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen\nvon der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich\nauf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu\nbeschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige\nbewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher\nErlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen\nNutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit\nVerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\nBDE 2020 Nr. 104 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/19\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-7477\n\nEntscheid Nr. 104/2020 vom 3. November 2020\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Verfügung vom 8. November 2018)\n\nBetreff Nutzungsverbot (Umnutzung Stall, Scheune, Jauchegrube für die\nKultivierung von Medizinalpflanzen, Heilkräuter, Grundstück Nr. 001,\nGebiet N.___)\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, Z.___, ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 001 und 002,\nGrundbuch Z.___. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. 001\nbildet das Betriebszentrum des landwirtschaftlichen Gewerbes. Das\nGrundstück ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 003), den an der\nWestseite angebauten Ökonomiebauten (Vers.-Nrn. 004 und 005) und\neiner freistehenden Remise (Vers.-Nr. 006) überbaut. Die vier Bauten\nbilden zusammen einen Hofbereich. Das Grundstück Nr. 001 liegt im\nBereich der Gebäude gemäss Teilzonenplan \"Weilerzone Gebiet\nN.___\" der Gemeinde Z.___ vom 14. Januar 2008 in der Weilerzone.\nDas Grundstück Nr. 002 ist mit einer Remise (Vers.-Nr. 007) überbaut\nund ist gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom\n23. Juni 1993 der Landwirtschaftszone zugeschieden. Die rund 12 ha\ngrosse landwirtschaftliche Nutzfläche wird seit der Aufgabe der Milchwirtschaft und dem anschliessenden Obst- und Beerenanbau zum Anbau von Industriehanf (Freilandproduktion) genutzt.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 24. Oktober 2016 ersuchte A.___ beim Gemeinderat um eine Baubewilligung zur Umnutzung der Ökonomiebaute (Vers.-Nr. 005) sowie der (ehemaligen) Jauchegrube zur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern. Das Projekt wurde\nals Umnutzung ohne Einwirkungen auf die Umgebung und ohne Änderungen von Aussen- und Innenwänden, Decken, Fenstern, Fassaden und Dach beschrieben. Zum kantonalen Baugesuchsformular\nwurde der untenstehende Situationsplan eingereicht.\n\nb) Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte die Bauverwaltung\ndem Baugesuchsteller mit, dass aufgrund der unvollständigen Unterlagen das (nachträgliche) Baugesuch nicht geprüft werden könne und\nforderte weitere Unterlagen ein.\n\nc) Gegen diese Aufforderung erhob A.___ durch lic.iur. Urs Pfister,\nRechtsanwalt, St.Gallen, am 30. November 2016 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 16-7186). Der Rekurs wurde am 14. April\n2018 wieder zurückgezogen.\n\nd) Mit Schreiben vom 23. April 2018 teilte der Gemeinderat dem\nRechtsvertreter von A.___ mit, dass weitere bauliche Änderungen an\nder Scheune noch während des Rekursverfahrens (Verfahren Nr. 16-\n7186) festgestellt worden seien und setzte ihm für die Einreichung eines vollständigen Baugesuchs mit allen notwendigen Unterlagen eine\nneue Frist bis 31. Mai 2018. Gleichzeitig wurde er auf die Straffolgen\nnach Art. 162 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) und den allfälligen Erlass eines Nutzungsverbots im\nSinn von Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG hingewiesen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 2/18\ne) Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 teilte der Baugesuchsteller\ndurch seinen Rechtsvertreter mit, dass er das Baugesuch in dieser\nSache bereits am 24. Oktober 2016 im Meldeverfahren eingereicht\nhabe. Weil er keine abschlägige Verfügung erhalten habe, sei das\nBauvorhaben rechtskräftig bewilligt, weshalb er keine weiteren Unterlagen einzureichen hätte.\n\nf) Aufgrund dieser erneuten Weigerung, die Baugesuchsunterlagen zu ergänzen, forderte der Gemeinderat den Baugesuchsteller mit\nSchreiben vom 8. Juni 2018 nochmals auf, seiner Mitwirkungspflicht\nbis 30. Juni 2018 nachzukommen. Gleichzeitig wurde seine Ansicht,\ndie Umnutzung sei bereits rechtskräftig bewilligt, zurückgewiesen.\nWeil innert Frist wiederum keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, wurde ihm am 27. Juli 2018 mitgeteilt, dass die Bauverwaltung\nnunmehr selbst die notwendigen Abklärungen auf seine Kosten veranlassen und für eine Bestandesaufnahme eine Begehung vor Ort am\n20. September 2018 durchführen würde. Für den Fall, dass er die Baugesuchsunterlagen weiterhin nicht vervollständigen würde, wurde ihm\nder Erlass eines Nutzungsverbots in Aussicht gestellt.\n\n"}