4.2 Vorliegend hat der Rekurrent weder Verfahrensregeln verletzt noch die Einsprache mutwillig erhoben. Folglich kann ihm die Einsprachegebühr nicht auferlegt werden. Der Antrag auf Aufhebung der Gebühr des angefochtenen Beschlusses ist damit gutzuheissen und Ziff. 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 23. Oktober 2018 aufzuheben. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben die einschlägigen Grenzabstandsvorschriften einhält. Der Rekurs erweist sich somit – mit Ausnahme der beanstandeten Entscheidgebühr für das Einspracheverfahren – als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.