Die Rekursgegner planen ihrem Wohnhaus südwestlich vorgelagert ein offenes Schwimmbecken mit hinunterführender Treppe auf der ganzen Breite. Das geplante Schwimmbecken ist eine sich in die Erde absenkende Mulde. Ein solches Schwimmbecken ohne Abdeckung schützt weder ganz noch teilweise gegen Witterungseinflüsse. Es handelt sich beim geplanten Schwimmbecken um eine Anlage, die keine Grenzabstände einzuhalten hat; dies unabhängig davon, ob das direkt angrenzende Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird oder in der Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2019), Seite 5/7 Grünzone liegt. Eine Verletzung des grossen Grenzabstands von 8 m ist somit nicht gegeben.