3.4 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sind nach Art. 136 Abs. 1 PBG bewilligungspflichtig. Die Grenzabstandsvorschriften gelten hingegen nur für Bauten, nicht aber für Anlagen. Bauten sind Bauwerke, die kubisch und räumlich in Erscheinung treten und derart ausgestaltet sind, dass sie geeignet sind, Menschen, Tiere oder Sachen gegen Witterungseinflüsse ganz oder teilweise zu schützen. Darunter sind alle baulichen Vorrichtungen zu subsumieren, die baupolizeilich und planerisch von Bedeutung sind.