Zudem hält die geplante Anbaute alle Vorgaben von Art. 9 Abs. 10 BauR ein. Folglich kann letztlich offenbleiben, in welchem Verhältnis die kommunale Umschreibung der Anbauten zu den kantonalen Vorgaben steht bzw. inwiefern überhaupt eine Abweichung besteht. Denn vorliegend sind sowohl alle kommunalen als auch kantonalen Begriffsmerkmale einer Anbaute eingehalten. Zusammenfassend handelt es sich beim geplanten überdeckten Sitzplatz und dem Geräteschuppen um eine Anbaute, welche nur den verminderten Grenzabstand von 3 m einzuhalten hat. Diese Vorschrift wird vom Bauprojekt nicht verletzt.