Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1). Somit sind vorliegend in erster Linie die gängige baurechtliche Definition und die dazugehörige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes weiterhin von Bedeutung. Als Anbauten gelten danach an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 688). Massgebende Kriterien sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit.